Etwa behördlicher Datenschutzbeauftragter

sicherlich kann er das aber nicht pro private zwecke. er darf ausschließlich mit den Angaben aus beruflichen gründen darauf nach greifen ebenso sie bearbeiten bzw nutzenIch habe es derzeit mit beide Datenschutzbeauftragen von Behörden zu tun, die beide Im begriff sein, etwas zu tun lieber den Schaden von ihrer Behörde abzuwenden als zuzugeben d

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